Politische Wünschbarkeit reicht nicht als gesetzliche Grundlage für USB-Darlehen

Die gemeinnützigen Basler Privatspitäler widersprechen dem Gesundheitsdepartement und verlangen eine Korrektur. Der Grosse Rat darf geltende Gesetze nicht mittels einfachem Kreditbeschluss übersteuern, auch wenn das dem politischen Willen des Regierungsrats entspricht. Es fehlt eindeutig die gesetzliche Grundlage, um das Darlehen von 300 Millionen Franken für das Universitätsspital Basel gewähren zu können.

Die Basler Privatspitäler-Vereinigung (BSPV) hält gestützt auf eine Replik der beauftragten Anwälte fest, dass die vom Gesundheitsdepartement angeführten Argumente zugunsten des beantragten 300-Millionen-Darlehens an das Universitätsspital Basel (USB) primär politischer Natur sind und der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers widersprechen.

Das Gesundheitsdepartement verwechselt zudem das Kreditrisiko des Kantons mit demjenigen des USB. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Gewährung eines nur bedingt rückzahlbaren Darlehens. Und es fehlt eine Grundlage, um dieses zu einem Vorzugszins zu gewähren. Das Legalitätsprinzip muss vom Parlament zwingend vor Genehmigung des Kredits beachtet werden.

Gesamtinvestitionen von 2,9 Milliarden Franken

Die BSPV anerkennt den grossen Erneuerungsbedarf des Universitätsspitals, zumal die Privatspitäler sehr eng mit dem USB zusammenarbeiten. Den vorgelegten Finanzierungsplan sieht sie allerdings kritisch. Denn bis 2040 stehen nicht „nur“ die reinen Baukosten von 1,7 Milliarden Franken, sondern zusätzliche 1,2 Milliarden Franken für Medizintechnik, ICT etc. auf dem Programm. Insgesamt sollen also 2,9 Milliarden Franken investiert werden. Die BSPV zeigt sich auch erstaunt über die Abschreibungsdauer von 45 Jahren, zumal für Spitalbauten (Fach und Dach) maximal 33 Jahre und für Medizintechnik, ICT etc. noch viel kürzere Fristen üblich sind.

Korrekturen durch den Grossen Rat notwendig

Da die gesetzliche Grundlage fehlt, erwartet die BSPV eine Korrektur. Systemkonform und transparent wäre primär eine Erhöhung der Spitaltarife auf ein Niveau, das ein Sonderdarlehen gar nicht erst notwendig macht. Der Regierungsrat verfügt grundsätzlich über die entsprechende Festsetzungskompetenz, soweit die Wirtschaftlichkeit gegeben ist, die Krankenversicherer aber nicht zu den notwendigen Erhöhungen bereit sind.

Soll das Darlehen dennoch in der vorgeschlagenen Form gewährt werden, müssten die kantonalen Rechtsgrundlagen vorgängig angepasst werden. Am einfachsten wäre es aber, wie anlässlich der Beratung des Gesetzes über die öffentlichen Spitäler vom damaligen Gesundheitsdirektor explizit versprochen, einen tatsächlich marktkonformen Zinssatz vorzusehen.

Falls das vom Regierungsrat beantragte Darlehen zugunsten des USB vom Grossen Rat unverändert gewährt wird, sieht sich die BSPV vor die unangenehme Entscheidung gestellt, dies entweder gerichtlich anzufechten oder gute Miene zum unfairen Spiel zu machen. Denkbar ist ausserdem, dass gemeinnützige Privatspitäler beim Kanton gleich günstige Darlehen beantragen.

„Wir suchen keine juristischen Auseinandersetzungen. Aber wir erwarten die Durchsetzung des Legalitätsprinzips, das heisst die Ablehnung des Darlehens in der beantragten Form oder die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, die alle Spitäler bezüglich Finanzierung gleich behandelt. Es darf nicht sein, dass die geltenden Regeln der Spitalfinanzierung von Regierung und Parlament ohne Not verletzt werden“, sagt BSPV-Präsident Martin Birrer.

Download

Kurzreplik von Daniel Staffelbach und Martin Zobl zur Stellungnahme des Gesundheitsdepartementes zur „Gesetzmässigkeit des geplanten Darlehens zu Bauinvestitionen des Universitätsspitals Basel (USB)“ vom 4. März 2024 (PDF)

Zurück
Zurück

Musica e amore im REHAB Basel

Weiter
Weiter

Vademekum 2023